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Die rechtlichen Grundlagen: Gesetz und Satzung

Das Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung, einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts, trat am 1. August 1990 in Kraft. In 13 Artikeln werden u. a. Stiftungsvermögen und -mittel, Stiftungsorgane und Stiftungsaufsicht behandelt. Zweck der Stiftung ist erstens,

  • ergänzend zur staatlichen Forschungsförderung durch zusätzliche Mittel oder auf sonstige Weise universitäre und außeruniversitäre Forschungsvorhaben, die für die wissenschaftlich-technologische Entwicklung Bayerns oder für die bayerische Wirtschaft oder für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 131 und 141 der Verfassung von Bedeutung sind,

und zweitens,

  • die schnelle Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Wirtschaft

zu fördern.

Der Erlass der Satzung erfolgte im Februar 1991. Die Satzung der Stiftung regelt die nähere Ausgestaltung.